Ausbildungsinitiative Forst e.V.
Satzung
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Satzung des Vereins "Ausbildungsinitiative Forst" e. V.

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Präambel

Zur Verbesserung und Unterstützung der Berufsausbildung im Beruf Forstwirt/-in in nichtstaatlichen Betrieben im Freistaat Sachsen wird eine Ausbildungsinitiative in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins gegründet.
Der Verein hat folgende Satzung:


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Ausbildungsinitiative Forst“ e.V., im Folgenden „Verein“ genannt.
(2) Der Vereinssitz ist in Freiberg / Sachsen
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein Ausbildungsinitiative Forst e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist es, neue Ausbildungsverhältnisse im Beruf Forstwirt/ -in zu schaffen, sowie nichtstaatliche Forstbetriebe bei der Berufsausbildung zum/r Forstwirt/ -in zu unterstützen. Der Verein fördert die Berufswerbung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
   (a) Förderung der qualifizierten Berufsausbildung
         zum/r Forstwirt/-in und Koordination einer
        Teilausbildung in den Betrieben mit dem Ziel,
        zusätzliche Ausbildungsplätze zu schaffen.
   (b) Werbung für eine Steigerung der
         Ausbildungsplätze in der Forstwirtschaft
   (c) die Öffentlichkeitsarbeit zur Imagepflege des
         Berufsbildes Forstwirt
   (d) sowie alle direkt und indirekt dem
         Vereinszweck dienenden Maßnahmen.
(3) Die betriebliche Ausbildung erfolgt grundsätzlich in den Mitgliedsbetrieben, Verantwortlicher der Ausbildung ist der Verein.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Ausbildung im Auftrag des Vereins

(1) Der Verein stellt den Antrag auf Zulassung als Ausbildungsunternehmen.
(2) Der Verein ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Ausbildungsverträge zu schließen, sofern sicher gestellt ist, dass die Mitgliedsbetriebe eine qualifizierte Ausbildung gewährleisten. In diesem Fall findet die Ausbildung in jeweils vorher ausgesuchten Mitgliedsbetrieben statt.
(3) Vor Abschluss des Ausbildungsvertrages wird ein schriftlicher individueller Ausbildungsplan erstellt. Der Ausbildungsplan beinhaltet alle Ausbildungsstationen in den jeweiligen Mitgliedsbetrieben. Die ausbildenden Mitgliedsbetriebe erkennen den Ausbildungsplan durch Unterschrift auf dem Ausbildungsplan an. Kein Mitglied kann zur Ausbildung im Auftrag verpflichtet werden.

§ 4 Mitgliedschaften

(1) Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft kann Mitglied werden. Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die den Zweck des Vereins unterstützen, können Fördermitglied werden.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(3) Ausbildende Mitglieder im Sinne der Satzung sind Mitglieder, die an der Ausbildung des Vereins mitwirken.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen und die von den zuständigen Organen ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge und Umlagen fristgerecht zu zahlen.

§ 5 Finanzen

(1) Die Beiträge dienen zur Finanzierung der Ausbildungskosten, insbesondere der Ausbildungsvergütung, der Sozialabgaben, der Nebenkosten und zur Finanzierung überbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen sowie der allgemeinen Verwaltungskosten. Die Beiträge ergeben sich aus der jeweils gültigen Beitragsordnung.
(2) Die Beiträge werden für das folgende Geschäftsjahr festgelegt. Die Beiträge sind monatlich im Voraus zu entrichten.
(3) Die Höhe der Beiträge kann nicht gegen die Mehrheit der im Auftrag des Vereins ausbildenden Mitglieder festgesetzt werden.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung verankerten Zwecke verwendet werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung ihres Antrags- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung mitzuwirken.
(2) Sie sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen und die von den zuständigen Organen ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge fristgerecht zu bezahlen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
   (a) durch schriftliche Kündigung. Die Kündigung ist
         nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
         3 Monaten zum Jahresende möglich. Die
         Kündigung ist so lange ausgeschlossen, wie
         das Mitgliedsunternehmen im Auftrag des
         Vereins nach § 3 einen Auszubildenden
         ausbildet.
   (b) bei Fördermitgliedern durch Kündigung mit
         einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum
         Jahresende, sofern nicht von vorherein eine
         zeitliche Begrenzung der Förderzeit erfolgte.
   (c) durch Ausschluss durch den Vorstand,
         wenn das Mitglied die Voraussetzung zur
         Mitgliedschaft verloren hat, trotz mehrfacher
         schriftlicher Mahnungen mit seinen Beitrags-
         verpflichtungen ganz oder teilweise im
         Rückstand ist oder gegen die Satzung
         verstoßen unddadurch die Belange des
         Vereins trotz vorheriger Abmahnung
         gefährdet hat.
(2) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Widerspruchsrecht zu. Das Widerspruchsrecht ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich geltend zu machen.
(3) Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand, wobei das ausscheidende Mitglied vom Vorstand zu hören ist.

(4) Die endgültige Entscheidung trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und Verbindlichkeiten, die vor rechtswirksamer Beendigung der Mitgliedschaft ordnungsgemäß beschlossen worden ist, entfällt durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht.
(6) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vermögen oder irgendwelche anderen Rechte des Vereins.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
   (a) Änderungen der Satzung,
   (b) die Auflösung des Vereins,
   (c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder
         des Vorstandes,
   (d) die Entgegennahme des Jahresberichts und
         die Entlastung des Vorstandes,
   (e) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der
         Mitgliedsbeiträge.
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis zur Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus vier Mitgliedern und zwar dem Vorsitzenden, dessen 2 Stellvertreter und einem Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein.
(2) Ebenfalls zum Vorstand gehört ein „Besonderer Vertreter“ im Sinne von § 30 BGB, im folgenden Geschäftsführer genannt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder gewählt.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu berufen. Zu seinen Aufgaben gehören:
    - die Ausbildungsbetreuung
    - die Betreuung des Ausbildungsbetriebes
    - die Betreuung der Auszubildenden
    - die Qualitätssicherung der Ausbildung
Es wird ein Geschäftsführervertrag zwischen dem Verein und dem Vorstand erstellt.
(4) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.

§12 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Wahlperiode zwei ehrenamtliche Kassenprüfer.
(2) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung des gesamten Rechnungswesens und des Finanzplanes. Zu diesem Zwecke sind alle Buchungsunterlagen und Belege vorzulegen.
(3) Der Kassenprüfer ist nur Mitgliedern gegenüber zur Auskunft berechtigt.

§ 13 Stimmrecht

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter vertreten lassen. Die Vollmacht kann gegenüber dem Verein nicht darauf beschränkt werden, das Stimmrecht in bestimmter Weise auszuüben.

§ 14 Satzungsänderung und Auflösung

(1) Die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins nur dann beschließen, wenn diese form- und fristgerecht angekündigt ist.
(2) Zur Wirksamkeit eines die Satzung ändernden Beschlusses sind 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Grundsätzlich darf die Auflösung dieses Vereins nur erfolgen, wenn in den Mitgliedsbetrieben kein Auszubildender mehr beschäftigt ist.
(4) Bei einer Auflösung des Vereins wird das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt.

Freiberg, den 19.10.2017