§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
„Ausbildungsinitiative Forst“ e.V., im Folgenden „Verein“
genannt.
(2) Der Vereinssitz ist in Freiberg /
Sachsen
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Chemnitz eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein Ausbildungsinitiative Forst e.V.
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist es, neue
Ausbildungsverhältnisse im Beruf Forstwirt/ -in zu schaffen, sowie
nichtstaatliche Forstbetriebe bei der Berufsausbildung zum/r
Forstwirt/ -in zu unterstützen. Der Verein fördert die
Berufswerbung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch:
(a) Förderung der qualifizierten
Berufsausbildung
zum/r
Forstwirt/-in und Koordination einer
Teilausbildung in
den Betrieben mit dem Ziel,
zusätzliche
Ausbildungsplätze zu schaffen.
(b) Werbung für eine Steigerung
der
Ausbildungsplätze
in der Forstwirtschaft
(c) die Öffentlichkeitsarbeit
zur Imagepflege des
Berufsbildes
Forstwirt
(d) sowie alle direkt und
indirekt dem
Vereinszweck
dienenden Maßnahmen.
(3) Die betriebliche Ausbildung erfolgt
grundsätzlich in den Mitgliedsbetrieben, Verantwortlicher der
Ausbildung ist der Verein.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, begünstigt werden.
§ 3 Ausbildung im Auftrag des Vereins
(1) Der Verein stellt den Antrag auf Zulassung
als Ausbildungsunternehmen.
(2) Der Verein ist berechtigt aber nicht
verpflichtet, Ausbildungsverträge zu schließen, sofern sicher
gestellt ist, dass die Mitgliedsbetriebe eine qualifizierte
Ausbildung gewährleisten. In diesem Fall findet die Ausbildung in
jeweils vorher ausgesuchten Mitgliedsbetrieben statt.
(3) Vor Abschluss des Ausbildungsvertrages wird
ein schriftlicher individueller Ausbildungsplan erstellt. Der
Ausbildungsplan beinhaltet alle Ausbildungsstationen in den
jeweiligen Mitgliedsbetrieben. Die ausbildenden Mitgliedsbetriebe
erkennen den Ausbildungsplan durch Unterschrift auf dem
Ausbildungsplan an. Kein Mitglied kann zur Ausbildung im Auftrag
verpflichtet werden.
§ 4 Mitgliedschaften
(1) Jede natürliche oder juristische Person
oder Personengesellschaft kann Mitglied werden. Natürliche oder
juristische Personen oder Personengesellschaften, die den Zweck des
Vereins unterstützen, können Fördermitglied werden.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den
Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag auf Mitgliedschaft
entscheidet der Vorstand.
(3) Ausbildende Mitglieder im Sinne der Satzung
sind Mitglieder, die an der Ausbildung des Vereins mitwirken.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein
bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu
unterstützen und die von den zuständigen Organen ordnungsgemäß
beschlossenen Beiträge und Umlagen fristgerecht zu zahlen.
§ 5 Finanzen
(1) Die Beiträge dienen zur Finanzierung der
Ausbildungskosten, insbesondere der Ausbildungsvergütung, der
Sozialabgaben, der Nebenkosten und zur Finanzierung
überbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen sowie der allgemeinen
Verwaltungskosten. Die Beiträge ergeben sich aus der jeweils
gültigen Beitragsordnung.
(2) Die Beiträge werden für das folgende
Geschäftsjahr festgelegt. Die Beiträge sind monatlich im Voraus zu
entrichten.
(3) Die Höhe der Beiträge kann nicht gegen die
Mehrheit der im Auftrag des Vereins ausbildenden Mitglieder
festgesetzt werden.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in
der Satzung verankerten Zwecke verwendet werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an der
Willensbildung des Vereins durch Ausübung ihres Antrags- und
Stimmrechts in der Mitgliederversammlung mitzuwirken.
(2) Sie sind verpflichtet, den Verein bei der
Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen und
die von den zuständigen Organen ordnungsgemäß beschlossenen
Beiträge fristgerecht zu bezahlen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch schriftliche
Kündigung. Die Kündigung ist
nur unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von
3 Monaten zum
Jahresende möglich. Die
Kündigung ist
so lange ausgeschlossen, wie
das
Mitgliedsunternehmen im Auftrag des
Vereins nach
§ 3 einen Auszubildenden
ausbildet.
(b) bei Fördermitgliedern durch
Kündigung mit
einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zum
Jahresende,
sofern nicht von vorherein eine
zeitliche
Begrenzung der Förderzeit erfolgte.
(c) durch Ausschluss durch den
Vorstand,
wenn das
Mitglied die Voraussetzung zur
Mitgliedschaft
verloren hat, trotz mehrfacher
schriftlicher
Mahnungen mit seinen Beitrags-
verpflichtungen
ganz oder teilweise im
Rückstand ist
oder gegen die Satzung
verstoßen
unddadurch die Belange des
Vereins trotz
vorheriger Abmahnung
gefährdet
hat.
(2) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein
Widerspruchsrecht zu. Das Widerspruchsrecht ist innerhalb von 4
Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides gegenüber dem
Vorsitzenden schriftlich geltend zu machen.
(3) Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand,
wobei das ausscheidende Mitglied vom Vorstand zu hören
ist.
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(4) Die endgültige Entscheidung trifft der
Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen
und Verbindlichkeiten, die vor rechtswirksamer Beendigung der
Mitgliedschaft ordnungsgemäß beschlossen worden ist, entfällt durch
die Beendigung der Mitgliedschaft nicht.
(6) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder
haben keine Ansprüche auf das Vermögen oder irgendwelche anderen
Rechte des Vereins.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
(a) Änderungen der Satzung,
(b) die Auflösung des Vereins,
(c) die Wahl und die Abberufung der
Mitglieder
des Vorstandes,
(d) die Entgegennahme des
Jahresberichts und
die Entlastung des
Vorstandes,
(e) die Festsetzung der
Aufnahmegebühr und der
Mitgliedsbeiträge.
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten
Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der
Tagesordnung.
(3) Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes
Vereinsmitglied kann bis zur Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den
Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die
eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder
Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die
Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen
einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu
geben.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter und bei
dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu
wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt in
offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen
der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen
mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse
über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei
Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der
Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und
die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist
vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht
aus vier Mitgliedern und zwar dem Vorsitzenden, dessen 2
Stellvertreter und einem Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied
vertritt den Verein allein.
(2) Ebenfalls zum Vorstand gehört ein „Besonderer
Vertreter“ im Sinne von § 30 BGB, im folgenden Geschäftsführer
genannt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die
Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise
der Mitglieder gewählt.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des
Vereins.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, Untervollmachten
zu erteilen.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, einen
Geschäftsführer zu berufen. Zu seinen Aufgaben gehören:
- die Ausbildungsbetreuung
- die Betreuung des Ausbildungsbetriebes
- die Betreuung der Auszubildenden
- die Qualitätssicherung der Ausbildung
Es wird ein Geschäftsführervertrag zwischen dem Verein und dem
Vorstand erstellt.
(4) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder und den
Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.
§12 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die
Wahlperiode zwei ehrenamtliche Kassenprüfer.
(2) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung des
gesamten Rechnungswesens und des Finanzplanes. Zu diesem Zwecke
sind alle Buchungsunterlagen und Belege vorzulegen.
(3) Der Kassenprüfer ist nur Mitgliedern gegenüber
zur Auskunft berechtigt.
§ 13 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Mitglied kann sich in der
Mitgliederversammlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht
versehenen Vertreter vertreten lassen. Die Vollmacht kann gegenüber
dem Verein nicht darauf beschränkt werden, das Stimmrecht in
bestimmter Weise auszuüben.
§ 14 Satzungsänderung und Auflösung
(1) Die Mitgliederversammlung kann eine
Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins nur dann
beschließen, wenn diese form- und fristgerecht angekündigt
ist.
(2) Zur Wirksamkeit eines die Satzung ändernden
Beschlusses sind 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur
Auflösung 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Grundsätzlich darf die Auflösung dieses
Vereins nur erfolgen, wenn in den Mitgliedsbetrieben kein
Auszubildender mehr beschäftigt ist.
(4) Bei einer Auflösung des Vereins wird das
Vermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
Freiberg, den 19.10.2017 |